§ 1 Wärmedurchgangskoeffizient der Bauteile


(1) Bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen darf der Wärmedurchgangskoeffizient k(U) für folgende
wärmetragende Bauteile nachstehende Werte nicht überschreiten:


Bauteile Wärmedurchgangskoeffizient k (U) in W/m²K
 
1 Außenwände und Wände gegen unbeheizte Dachböden  
- allgemein

0,5
- bei freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern

0,4
2 Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile und Brandwände

0,7
3 Wände gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten

1,6
4 Decken gegen Außenluft (einschließlich Dachschrägen)
oder Dachboden sowie über Durchfahrten

0,2
5 Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile

0,4
6 Decken gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten

0,9
7 Fenster und Fenstertüren gegen Außenluft (mittlerer
Wärmedurchgangskoeffizient)

1,9
8 Außentüren (ohne Verglasung)

1,7
9 Fenster und Türen gegen unbeheizte Räume

2,5
10 Erdberührte Wände und Fußböden von beheizten Räumen

0,5

(2) Die Mindestanforderungen gelten für Neu- und Zubauten sowie für den Ersatz oder den erstmaligen Einbau von Bauteilen in bestehenden Gebäuden.